Reform der Grundsteuer
Zurzeit dienen als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer die „Einheitswerte“. Diese beziehen sich in den „alten“ Bundesländern und West-Berlin auf die Wertverhältnisse vom 1.1.1964 und in den „neuen“ Bundesländern sogar auf den 1.1.1935.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Urteil in 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Durch die hierdurch notwendig gewordene Grundsteuerreform müssen in 2022 für den gesamten Grundbesitz in Deutschland (schätzungsweise mehr als 35 Millionen Grundstücke) neue Bemessungsgrundlagen ermittelt werden.
Wenn Sie Grundstücke besitzen, egal ob unbebaut oder mit aufstehenden Gebäuden, müssen für sämtliche Grundstücke zum Bewertungsstichtag 01.01.2022 neue Grundsteuerwerte (bisher Einheitswerte) ermittelt werden, die dann der Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt werden.
Nach den Verlautbarungen der Finanzverwaltung ist die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung des Grundsteuerwertes ab dem 1.7.2022 möglich. Letzter Abgabezeitpunkt ist der 31.01.2023.
Als Grundstücksbesitzer wurden Sie bereits öffentlich aufgefordert, eine entsprechende Grundsteuererklärung elektronisch einzureichen.
Weitere Informationen rund um die Grundsteuer finden Sie in unserem Rundschreiben.
Gerne sind wir Ihnen bei der fristgerechten Erstellung und der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung zur Grundsteuer behilflich.
Unsere Beauftragung können Sie hier vornehmen.