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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 30.09.2025

Kranumsturz: Kraneigentümer und Beteiligte beim Kranaufbau haften

Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz. Der mit der Kranprüfung betraute Sachverständige dagegen nicht. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 29 U 50/24).

Im Dezember 2013 stürzte ein Turmdrehkran während Bauarbeiten auf einen benachbarten Supermarkt. Dabei schlug der Gegenausleger durch das Dach. Vor der Kasse des Marktes hielten sich die Klägerin und ein Mann auf, die beide schwer verletzt wurden. Die Klägerin verlor bei dem Unfall zudem ihre Tochter, die noch am Unfallort verstarb. Die Klägerin nahm die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransachverständigen auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz in Anspruch. Der Mann hatte seine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt. Das Landgericht hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben. Hiergegen legten alle Beklagten Berufung ein.

Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt blieb für fast alle erfolglos – nur der Sachverständige konnte eine Haftung abwehren. Die Eigentümerin des Krans hafte auf Schadensersatz, denn sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer haften, da sie eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt haben. Ein Bauunternehmer sei nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren, auch treffe ihn die Pflicht, „vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte“ vor Schäden zu bewahren. Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut gewesen sei, hafte dagegen nicht. Dieser Vertrag entfalte nach Auffassung der Richter keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kämen.

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