Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die von Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz den (nach der 1%-Methode ermittelten) geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten darstellen (Az. VI R 7/23).
Die Klägerin stellte ihren Mitarbeitern Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, übernahm aber keine Kosten für gemietete Parkplätze. Da es in der Nähe ihres Büros wenig öffentliche Parkplätze gab, konnten Mitarbeiter – egal ob mit Firmenwagen oder eigenem Auto – für 30 Euro im Monat einen Parkplatz bei ihr mieten. Den geldwerten Vorteil der Firmenwagennutzung berechnete die Klägerin nach den gesetzlichen Regelungen (1%- und 0,03%-Regelung) und zog dabei die Parkplatzmiete ab, wenn Mitarbeiter diese zahlten. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass die Parkplatzmiete nicht abgezogen werden darf, da sie nicht zu den Fahrzeugkosten gehört, und forderte deshalb für den Zeitraum 2015 bis 2018 zusätzliche Lohnsteuer nach.
Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten trete. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht.
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