Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass Fluggesellschaften im Fall von Annullierungen bei der Erstattung von Flugtickets auch die Provisionen einschließen müssen, die beim Kauf über Vermittler wie z. B. Opodo anfallen. Dies gilt selbst dann, wenn die Airline die genaue Höhe der Provision nicht kennt (Rs. C-45/24).
Im konkreten Fall ging es um Flüge der Fluggesellschaft KLM, die von einem Reisebüro vermittelt und später annulliert wurden. Mehrere Reisende kauften im Buchungsportal des Reisebüros Opodo Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglich etwa 95 Euro, die Opodo ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte.
Der EuGH stellte klar, dass Fluggesellschaften die Geschäftspraxis ihrer Vermittler kennen müssen und die Provision als Teil des Ticketpreises betrachten sollten. Es müsse sichergestellt werden, dass Fluggäste bei Flugausfällen den vollen gezahlten Betrag zurückerhalten, einschließlich der Vermittlungsgebühren. Es sei dabei nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kenne.
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